FAQs
- Wer kann an Horizont 2020 teilnehmen?
Am europäischen Rahmenprogramm für Forschung und Innovation – Horizont 2020 - können sich Rechtspersonen beteiligen, wenn sie in einem EU-Mitgliedstaat, einem assoziierten Staat oder einem Drittland angesiedelt sind. Es können
- alle privaten und öffentlichen Rechtspersonen, unabhängig von ihrem Sitz (z. B. Unternehmen, Forschungseinrichtungen, Universitäten, KMU und in bestimmten Fällen auch natürliche Personen)
- Institute der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) der Europäischen Kommission
- Internationale Organisationen
an Horizont 2020 teilnehmen. Für Rechtspersonen mit Sitz in Drittländern kann die Beteiligung an den Arbeitsprogrammen eingeschränkt sein.
- Wann ist eine Einzelförderung möglich?
Es gibt Bereiche in Horizont 2020, bei denen die Möglichkeit besteht, als Einzelpartner einen Antrag auf Förderung zu stellen. Dies ist der Fall bei der Beantragung von Pionierforschungsvorhaben im Rahmen von Ausschreibungen des Europäischen Forschungsrats (ERC), im Bereich der Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen (Coordination and Support Activities, CSA-Maßnahmen), im Rahmen des Instruments zur Förderung kleiner und mittelständischer Unternehmen (KMU), sofern der europäische Mehrwert gegeben ist, bei Maßnahmen der Kofinanzierung von Programmen und in weiteren, im jeweiligen Arbeitsprogramm festgelegten und begründeten Fällen.
- Was sind die Mindestvoraussetzungen für eine Teilnahme?
Die Konsortien bei Forschungs- und Innovationsmaßnahmen müssen aus mindestens drei Rechtspersonen aus drei unterschiedlichen Mitglieds- oder assoziierten Staaten bestehen, die voneinander unabhängig sind. Das bedeutet, dass es kein Kontrollverhältnis zwischen ihnen bestehen darf, beispielsweise durch Besitz von mehr als 50 % des Gesellschaftskapitals oder durch die Mehrheit der Stimmrechte bei Tochterfirmen.
Die Teilnahme als einzelne Rechtperson aus einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land ist bei folgenden Maßnahmen möglich:
- Pionierforschungsmaßnahmen des Europäischen Forschungsrats (ERC)
- KMU-Instrument, falls die Maßnahme mit einem eindeutigen europäischen Mehrwert verbunden ist
- Maßnahmen zur Kofinanzierung von Programmen
- bestimmte im Arbeitsprogramm oder Arbeitsplan vorgesehene Fälle
- Können von einer Einrichtung mehrere Projektanträge zu einer Ausschreibung eingereicht werden?
Ja. Sowohl Einrichtungen als auch Forscher können an mehreren Projekten der Verbundforschung teilnehmen. Dies betrifft selbstverständlich auch die Teilnahme an anderen Programmen und Maßnahmen des Rahmenprogramms.
- Wo und wann können Projektanträge eingereicht werden?
Dies ist nur nach der Veröffentlichung von Ausschreibungen möglich. Die Einreichung kann nur elektronisch über das „Teilnehmerportal“ der Generaldirektion Forschung und Innovation ("Funding&Tenders Portal“) erfolgen.
- Was sind Assoziierte Länder?
Länder, die an das Rahmenprogramm assoziiert sind, haben mit der EU ein Abkommen für wissenschaftlich-Technische Zusammenarbeit geschlossen. Dies beinhaltet Beitragszahlungen in den Haushalt des Rahmenprogramms. Assoziierte Länder haben im Rahmenprogramm die gleichen Rechte und Pflichten wie EU Mitgliedstaaten.
- Wer begutachtet die Projekte und wer trifft die Förderentscheidungen?
Externe Sachverständige, die auch außerhalb von Europa tätig sind, begutachten die Projekte. Mindestens drei Einzelgutachter beurteilen ein Projekt, wobei die Endbegutachtung in thematischen Panels stattfindet. Die Förderentscheidung wird von der Europäischen Kommission getroffen und folgt dabei den Begutachtungsergebnissen und den in den Panels erstellten Rankinglisten.
- Wie hoch sind ist die Förderung für Verbundforschungsprojekte? Gibt es Obergrenzen bei der Beantragung von Fördermitteln?
Die Förderhöhe für Verbundforschungsprojekte in Horizont 2020 sind sehr unterschiedlich. Sie richtet sich nach thematischem Bereich und der im Arbeitsprogramm vorgegebenen Form des Projektes. Stark verallgemeinert liegt die Förderung für kleine und mittelgroße zwischen 2-6 Millionen Euro und für große Projekte zum Teil weit über 6 bzw. 8 Millionen Euro.
- In welcher Sprache müssen die Anträge eingereicht werden?
Auch wenn es grundsätzlich möglich ist, Anträge in allen offiziellen Amtssprachen der EU einen Antrag einzureichen, sollten die Anträge in Englisch eingereicht werden.
- Wann sollte ich die Antragsvorbereitungen beginnen?
Im Idealfall sollten die Antragsvorbereitungen mindestens 6 Monate vor Erscheinen des Ausschreibungstextes im Amtsblatt der EU begonnen werden. Die zweijährigen Arbeitsprogrammen erleichtern die vorausschauende Planung.